1. Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwenden, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14, 8.17, 8.19, 8.20, 8.21 und 8.22 unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
- (a)
- wenn:
- (i)
- keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt,
- (ii)
- keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,
- (iii)
- kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
- (iv)
- die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
- sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden;
- (b)
- wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:
- (i)
- bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
- (ii)
- zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
- (iii)
- mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen Gründen;
- (c)
- bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
- (i)
- aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
- (ii)
- für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
- (d)
- soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
- (e)
- für an Warenbörsen gekaufte Waren;
- (f)
- wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienstleistung beschafft, die auf sein Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder ‑dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt;
- (g)
- für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwaltung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben; oder
- (h)
- bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:
- (i)
- die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung, und
- (ii)
- die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss beurteilt und dem Gewinner oder der Gewinnerin wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.
2. Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Der Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.