1. Jede Vertragspartei bezeichnet für die Durchführung dieses Kapitels einen Kontaktpunkt.
2. Eine Vertragspartei kann über den Kontaktpunkt nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo dies von Belang ist und sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie sich bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.
3. Die Vertragsparteien dürfen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 12 in Anspruch nehmen.
1.
2.
3. Le Parti non ricorrono all’arbitrato secondo il capitolo 12 per le questioni sollevate in relazione al presente capitolo.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.