Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung einer Vertragspartei, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche:
- (a)
- zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind;
- (b)
- zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind;
- (c)
- die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen;
- (d)
- die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, über den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und über die Verhinderung irreführender Praktiken;
- (e)
- in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen;
- (f)
- zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert getroffen werden;
- (g)
- in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs durchgeführt werden;
- (h)
- in Erfüllung von Pflichten aus einem zwischenstaatlichen Rohstoffabkommen ergriffen werden, das den Kriterien entspricht, die der WTO unterbreitet und von dieser nicht abgelehnt worden sind, oder das selbst der WTO vorgelegt und von dieser nicht abgelehnt worden ist;
- (i)
- Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die benötigt werden, um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die erforderlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, in der ihr Inlandspreis im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogrammes unter dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, sowie dass sie den in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Nichtdiskriminierung nicht zuwiderlaufen;
- (j)
- für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regionaler Verknappung wesentlich sind; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf einen gerechten Anteil des internationalen Angebots solcher Waren haben und dass solche diesem Abkommen widersprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.