1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2. Mitgliedstaaten, welche einen Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, bezeichnen in ihrer schriftlichen Notifikation nach Artikel 48 dieses Übereinkommens ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Mitgliedstaaten, welche Empfänger einer Notifikation nach Absatz 2 sind, bezeichnen ihrerseits innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser ein Mitglied.
4. Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 auf ein drittes Mitglied. Dieses dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien noch dauernd auf dem Gebiet einer dieser Mitgliedstaaten wohnhaft sein. Das sodann berufene Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.
5. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 alle drei Mitglieder weder bezeichnet noch berufen sind, nimmt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs die nötigen Bezeichnungen in Anwendung der Artikel 3 und 4 und auf Antrag einer der Streitparteien vor. Ist der Präsident nicht in der Lage, unter diesem Artikel zu handeln, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, werden die Bezeichnungen durch ein anderes hohes Mitglied des Gerichtshofes, welches in der Lage zu handeln und nicht Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten ist, vorgenommen.
6. Vorbehaltlich anderer Abmachungen unter den Streitparteien und Artikel 48 des Abkommens und diesem Anhang sind die fakultativen Regeln für die Streitschlichtung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (SSH), in Kraft getreten am 20. Oktober 1992, anwendbar.
7. Das Schiedsgericht fällt seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Minderheitspositionen werden nicht bekannt gegeben.
8. Nach Einreichung einer schriftlichen Meldung an die Streitparteien hat ein Mitgliedstaat, welcher nicht Streitpartei ist, das Recht, schriftliche Eingaben an das Schiedsgericht zu machen, schriftliche Eingaben von den Streitparteien zu erhalten, allen Anhörungen beizuwohnen und mündliche Eingaben vorzunehmen.
9. Sechs Monate nach Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichts muss der Schiedsspruch vorliegen. Mit Zustimmung der Streitparteien kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.
10. Die Ausgaben des Schiedsgerichts inklusive die Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. An die Mitglieder eines unter diesen Artikeln eingesetzten Schiedsgerichtes ausgerichtete Honorare und Spesen werden gemäss den im Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichtes massgebenden Tabellen des Rates geregelt.
1. Il tribunale arbitrale si compone di tre membri.
7. Il tribunale arbitrale decide a maggioranza dei voti. Le opinioni di minoranza non sono rese pubbliche.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.