1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Zuweisung der Kapazitäten zuständig ist, wobei es sich hierbei um eine besondere Behörde oder den Fahrwegbetreiber handeln kann. Die Zuweisungsstelle, die Kenntnis aller verfügbaren Zugtrassen hat, stellt insbesondere sicher, dass
- –
- die Fahrwegkapazität der Eisenbahnen gerecht und in nicht diskriminierender Weise zugewiesen wird;
- –
- das Zuweisungsverfahren vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 eine effiziente und optimale Nutzung des Fahrwegs erlaubt.
2. Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuweisungsstelle(n) des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sich der Anfangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuweisungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Angaben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 der Beilage 1 enthaltenen Bestimmungen.
3. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgenden Eisenbahnverkehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird:
- a)
- gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten,
- b)
- Verkehrsdiensten, die ganz oder teilweise auf einem speziell für diese Verkehrsdienste gebauten oder ausgebauten Fahrweg (z. B. besondere Hochgeschwindigkeits- oder Güterverkehrsstrecken) betrieben werden.
4. Die Mitgliedstaaten können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahnunternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer effizienten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege unentbehrlich sind.
5. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist.
6. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Artikel 29 eingesetzten Ausschuss hiervon.