1. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangs- und Transitrechte, die in den in Beilage 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, wie dies im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist.
2. Die im Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten.
3. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs- bzw. Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbahnfahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Absatz 1 und 2 zu regeln.