1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über die genannten Beförderungen von diesem Anhang unberührt. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.