1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander auf Ersuchen über:
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- Verstösse gegen diese Beilage und alle anderen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstösse in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus dem Land eines anderen Mitgliedstaates begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstösse,
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- die Ahndung von Verstössen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates begangen haben.
2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, widerrufen die durch einen Mitgliedstaat erteilte Lizenz, wenn der Lizenzinhaber:
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- die Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs nicht mehr erfüllt,
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- zu Tatsachen, die für die Erteilung der durch einen Mitgliedstaat erteilten Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
3. Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung Ausschlag gebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates.
4. Bei einem schwerwiegenden Verstoss oder wiederholten geringfügigen Verstössen gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Punkt 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstossen hat, ansässig ist, insbesondere den Entzug der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung verfügen.
Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Genehmigung begangenen Verstosses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.