1. Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden.
2. Artikel 3 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.
3. Artikel 3 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 dritter Gedankenstrich.