(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten.
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von
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