(1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Anhangs sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat.
(2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn der empfangende Mitgliedstaat sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall im übermittelnden Mitgliedstaat geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.