- 1.
- a. Wenn infolge einer unvorhergesehenen Entwicklung der Umstände oder infolge der Verpflichtungen (einschliesslich der Zollzugeständnisse), die ein Vertragspartner auf Grund des vorliegenden Abkommens übernommen hat, der Fall eintritt, dass ein Erzeugnis in das Gebiet dieses Vertragspartners in derart gesteigerten Mengen und unter solchen Umständen eingeführt wird, dass die hierdurch geschaffene Lage für die im Gebiet dieses Vertragspartners ansässigen Produzenten gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ernstlichen Schaden verursacht oder zu verursachen droht, so steht es diesem Vertragspartner frei, in dem Masse und während des Zeitraumes, die zur Verhütung oder zur Behebung dieses Schadens notwendig sind, seine hinsichtlich dieses Erzeugnisses übernommene Verpflichtung vorübergehend ganz oder teilweise ausser Kraft zu setzen oder das betreffende Zugeständnis zurückzunehmen oder zu ändern.
- b.
- Wenn ein Vertragspartner ein Zugeständnis hinsichtlich einer Präferenz eingeräumt hat und der Fall eintritt, dass das Erzeugnis, auf das das Zugeständnis angewendet wird, in das Gebiet dieses Vertragspartners unter den in Absatz a dieser Ziffer angeführten Umständen in einer Weise eingeführt wird, dass diese Einfuhr den in dem Gebiete des gegenwärtig oder früher die Präferenz geniessenden Vertragspartners ansässigen Produzenten gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernstlichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht, so kann der einführende Vertragspartner auf Ersuchen des anderen Vertragspartners seine Verpflichtungen hinsichtlich dieses Erzeugnisses ganz oder teilweise vorläufig ausser Kraft setzen oder das Zugeständnis hinsichtlich dieses Erzeugnisses zurücknehmen oder abändern, und zwar in dem Umfang und während eines Zeitraumes, die für die Verhütung oder Behebung eines solchen Schadens notwendig sind.
2. Bevor ein Vertragspartner auf Grund der Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels Massnahmen trifft, soll er die Vertragspartner hiervon schriftlich und möglichst lange vorher benachrichtigen. Er soll ihnen ebenso wie allen anderen Vertragspartnern, die als Ausfuhrländer für das betreffende Erzeugnis an der Angelegenheit wesentlich interessiert sind, Gelegenheit geben, mit ihm die beabsichtigten Massnahmen zu prüfen. Wenn die vorherige Benachrichtigung hinsichtlich eines auf eine Präferenz bezüglichen Zugeständnisses erfolgt, so wird er den Vertragspartner angeben, der diese Massnahme beantragt hat. In besonders dringenden Fällen, in denen jede Verzögerung einen schwer zu behebenden Nachteil zur Folge hätte, können die in Ziffer 1 dieses Artikels erwähnten Massnahmen vorläufig ohne vorausgegangene Beratung getroffen werden, vorausgesetzt, dass die Beratung unmittelbar nach dem Anlaufen der betreffenden Massnahmen stattfindet.
- 3.
- a. Wenn die beteiligten Vertragspartner nicht zu einem Einvernehmen über die in Rede stehenden Massnahmen gelangen, so hindert nichts den Vertragspartner, der diese Massnahmen zu treffen oder deren Anwendung fortzusetzen wünscht, in diesem Sinne vorzugehen. In diesem Falle steht es den durch die betreffenden Massnahmen geschädigten Vertragspartnern frei, innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach deren Inkraftsetzung und mittels einer Vorankündigung von dreissig Tagen an die Vertragspartner in bezug auf den Handel desjenigen Vertragspartners, der die Massnahmen getroffen hat oder, im Falle der Ziffer b dieses Artikels auf den Handel des Vertragspartners, der diese Massnahmen beantragt hat, die Anwendung von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ausser Kraft zu setzen, die sich aus dem vorliegenden Abkommen ergeben und deren Aussetzung von seiten der Vertragspartner in keiner Weise widersprochen wird.
- b.
- Wenn Massnahmen, die ohne vorhergehende Beratung auf Grund von Ziffer 2 dieses Artikels getroffen werden, die einheimischen Produzenten hierdurch betroffener Erzeugnisse in einem Vertragspartnerland ernstlich schädigen oder zu schädigen drohen, so steht es diesem Vertragspartner ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes a dieser Ziffer frei, falls eine Verzögerung der Angelegenheit einen schwer zu behebenden Schaden zur Folge hätte, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Massnahmen während der Zeit der Beratung Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen vorläufig in dem Masse ausser Kraft zu setzen, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich ist.