Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.63 Zollwesen
Diritto internazionale 0.6 Finanze 0.63 Dogane

0.631.242.04 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (mit Anlagen und Zusatzprotokoll)

0.631.242.04 Convenzione del 20 maggio 1987 relativa ad un regime comune di transito (con appendici e Protocollo addizionale)

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lvlu39/lvlu1/lvlu5/Art. 5

(1)  Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller mit einer Forderung und/oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, ein-schliesslich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.

(2)  Das Ersuchen um Zustellung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Empfängers;
b)
Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung;
c)
Angaben über die Forderung(en), wie Art und Höhe der Forderung,
d)
alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.

(2a) Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es ihr nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung des betreffenden Dokuments in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht möglich ist, das Dokument zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismässige Schwierigkeiten bereiten würde.

(3)  Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.

(4)  Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III dieser Anlage eingereicht.

annexIII/lvlu1/lvlu6/Art. 6

1.  Su richiesta dell’autorità richiedente, l’autorità adita procede, secondo le disposizioni legislative, regolamentari o amministrative applicabili per il recupero dei crediti analoghi sorti nel paese in cui essa ha sede, al recupero dei crediti oggetto di un titolo esecutivo.

2.  A tal fine ogni credito che sia oggetto di una richiesta di recupero è considerato credito del paese in cui ha sede l’autorità adita, fatta salva l’applicazione dell’articolo 12.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.