Die Hohen Vertragsparteien,
in der Erkenntnis, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände nach Konflikten schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen,
eingedenk der Notwendigkeit, ein Protokoll über Abhilfemassnahmen allgemeiner Art nach Konflikten zu schliessen, um die Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken,
sowie in dem Bestreben, durch die in einem Technischen Anhang niedergelegten freiwilligen bewährten Verfahren zur Verbesserung der Verlässlichkeit von Munition allgemeine vorbeugende Massnahmen zu treffen und somit das Vorkommen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken,
sind wie folgt übereingekommen: