1. Anwendung
- a)
- Mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Truppen und Missionen findet dieser Artikel nur Anwendung auf Missionen, die in einem Gebiet Aufgaben mit der Zustimmung jener Hohen Vertragspartei wahrnehmen, in deren Hoheitsgebiet die Aufgaben wahrgenommen werden.
- b)
- Die Anwendung dieses Artikels auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend deren Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
- c)
- Dieser Artikel lässt das geltende humanitäre Völkerrecht beziehungsweise sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, oder Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die einen umfassenderen Schutz des in Übereinstimmung mit diesem Artikel tätigen Personals vorsehen, unberührt.
2. Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionen
- a)
- Dieser Absatz findet Anwendung auf
- i)
- jede Truppe oder Mission der Vereinten Nationen, die Aufgaben der Friedenserhaltung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen wahrnimmt, und
- ii)
- jede nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen eingesetzte Mission, die ihre Aufgaben in einem Konfliktgebiet wahrnimmt.
- b)
- Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Truppe oder Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,
- i)
- soweit es in ihren Kräften steht, die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Truppe oder Mission vor den Wirkungen von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in einem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu schützen,
- ii)
- erforderlichenfalls zum wirksamen Schutz dieses Personals alle Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem betreffenden Gebiet, soweit es in ihren Kräften steht, beseitigen oder unschädlich machen, und
- iii)
- den Leiter der Truppe oder Mission über die Lage aller bekannten Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem Gebiet, in dem die Truppe oder Mission ihre Aufgaben wahrnimmt, in Kenntnis setzen und ihm nach Möglichkeit alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über diese Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zur Verfügung stellen.
3. Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen
- a)
- Dieser Absatz findet auf jede humanitäre Mission oder Mission zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen Anwendung.
- b)
- Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,
- i)
- dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und,
- ii)
- falls der Zugang zu einem Ort unter ihrer Kontrolle oder die Durchfahrt durch ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mission erforderlich ist und um dem Personal der Mission den sicheren Zugang zu diesem Ort oder die sichere Durchfahrt durch ihn zu gewähren,
- aa)
- sofern andauernde Feindseligkeiten dies nicht vereiteln, dem Leiter der Mission eine sichere Strecke zu dem betreffenden Ort angeben, falls diese Angaben zur Verfügung stehen, oder
- bb)
- falls Angaben über eine sichere Strecke nach Buchstabe aa nicht gemacht werden, eine Gasse durch Minenfelder freiräumen, soweit dies erforderlich und praktisch möglich ist.
4. Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
- a)
- Dieser Absatz findet Anwendung auf jede Mission des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, das mit Zustimmung des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten Aufgaben nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen wahrnimmt.
- b)
- Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,
- i)
- dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und
- ii)
- die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen.
5. Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen
- a)
- Soweit nicht die Absätze 2–4 auf sie Anwendung finden, findet dieser Absatz Anwendung auf folgende Missionen, wenn sie Aufgaben in einem Konfliktgebiet oder zur Unterstützung der Opfer eines Konflikts wahrnehmen:
- i)
- jede humanitäre Mission einer nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes
- oder des Roten Halbmonds oder deren Internationaler Föderation,
- ii)
- jede Mission einer unparteiischen humanitären Organisation, einschliesslich jeder unparteiischen humanitären Minenräummission, und
- iii)
- jede nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen10 eingesetzte Untersuchungsmission.
- b)
- Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, falls sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, soweit dies praktisch möglich ist,
- i)
- dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und
- ii)
- die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii treffen.
6. Vertraulichkeit
Alle Informationen, die aufgrund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und ausserhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.
7. Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise geniesst, oder der Erfordernisse seiner Pflichten
- a)
- die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahmestaats zu beachten und
- b)
- sich jeder Handlung oder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.