1. Die übermittelnde Partei:
- a.
- stellt sicher, dass alle herausgegebenen klassifizierten militärischen Informationen zweckmässig entsprechend Artikel 3 klassifiziert sind;
- b.
- informiert die empfangende Partei über jegliche nachträgliche Änderung in der Einstufung oder Deklassifizierung von solchen klassifizierten militärischen Informationen; und
- c.
- informiert die empfangende Partei über alle Voraussetzungen zur Freigabe oder Beschränkungen in der Nutzung der klassifizierten militärischen Informationen.
2. Die empfangende Partei:
- a.
- gewährleistet gemäss den von der übermittelnden Partei erhaltenen klassifizierten militärischen Informationen dieselbe Klassifizierungsstufe wie ihren eigenen, entsprechend Artikel 3 des vorliegenden Abkommens; und
- b.
- gewährleistet, dass klassifizierte militärische Informationen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden, ausser es liegt eine schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei vor.
3. Keine der Vertragsparteien darf klassifizierte militärische Informationen ohne vorliegende schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei an eine Drittpartei weitergeben, sie veröffentlichen oder Zugang dazu gewähren.