Internationales Recht 0.4 Schule - Wissenschaft - Kultur 0.42 Wissenschaft und Forschung
Diritto internazionale 0.4 Scuola - Scienza - Cultura 0.42 Scienza e ricerca

0.421.091 Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (mit Anlage)

0.421.091 Accordo del 10 maggio 1973 istitutivo del Laboratorio europeo di biologia molecolare (con All.)

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Art. XV Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt, Inkrafttreten

(1)  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der EKMB bis zu dem Zeitpunkt zur Unterzeichnung auf, in dem es nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft tritt.

(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.

(3) a)
Ein Mitgliedstaat der EKMB, der nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens ist, kann ihm zu jedem späteren Zeitpunkt beitreten.
b)
Wird das Übereinkommen zur Gründung der EKMB beendet, so wird ein Staat, der früher Vertragspartei jenes Übereinkommens war oder hinsichtlich dessen ein Beschluss nach Artikel III Absatz (2) jenes Übereinkommens, ihm den Beitritt zu gestatten, gefasst worden ist, dadurch nicht gehindert, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten.
c)
Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
(4) a)
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die in der Präambel dieses Übereinkommens aufgeführt sind, einschliesslich des Staates, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens siebzig Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind.
b)
Ist dieses Übereinkommen nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft getreten, so tritt es für einen Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
c)
Für einen beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
d) i) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst sieben Jahre in Kraft. Danach bleibt es auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn, der Rat beschliesst spätestens ein Jahr vor Ablauf der Siebenjahresfrist mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten, dieses Übereinkommen um eine bestimmte Zeit zu verlängern oder es zu beenden, vorausgesetzt, dass die Beiträge der dafür stimmenden Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel der gesamten Beiträge zu dem Haushalt des Laboratoriums ausmachen.
ii)
Eine Beendigung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB lässt die Geltung des vorliegenden Übereinkommens unberührt.

Art. XIV Dissoluzione

Il Laboratorio è dissolto non appena il numero dei suoi membri cada sotto a tre. Con riserva d’eventuali intese conchiuse tra i membri al momento della dissoluzione, lo Stato, sul cui territorio il Laboratorio ha sede, è incaricato della liquidazione. Tranne contraria decisione dei membri, l’attivo va ripartito tra gli Stati che sono membri del Laboratorio all’epoca della dissoluzione, in proporzione dei pagamenti da essi effettuati. Se v’è un passivo, questo è addossato ai detti Stati al pro rata dei loro contributi stabiliti per l’esercizio finanziario in corso.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.