1. Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist:
- a)
- bestimmt den Höchstbetrag der Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms des Zentrums für die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
- b)
- entscheidet nach Artikel 23 über den Beitritt weiterer Staaten und legt die Bedingungen hierfür nach Artikel 13(3) fest;
- c)
- entscheidet nach Artikel 20 über den Entzug der Mitgliedschaft eines Staates; dieser Staat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;
- d)
- entscheidet nach Artikel 21(1) und (2) über die Auflösung des Zentrums;
- e)
- ermächtigt den Generaldirektor, mit Nichtmitgliedstaaten und ihren innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen Abkommen über Zusammenarbeit auszuhandeln; er kann den Generaldirektor ermächtigen, diese Abkommen abzuschliessen;
- f)
- schliesst mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäss Artikel 22 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten2 alle Ergänzungsabkommen zur Durchführung des Protokolls;
- g)
- entscheidet über einen möglichen Umzug des Sitzes des Zentrums gemäss Artikel 1(5).
2. Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wobei die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Beiträge zum Haushalt des Zentrums ausmachen muss:
- a)
- beschliesst die Finanzordnung des Zentrums;
- b)
- beschliesst nach Artikel 12(3) den jährlichen Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan des Zentrums sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und bestätigt den Finanzplan für die drei folgenden Haushaltsjahre; wenn er den Haushaltsplan noch nicht beschlossen hat, ermächtigt er den Generaldirektor, in einem bestimmten Monat Mittelbindungen und Ausgaben vorzunehmen, die den in Artikel 12(5) Unterabsatz 1 vorgesehenen Rahmen überschreiten;
- c)
- beschliesst vorbehaltlich des Absatzes 1(a) das Tätigkeitsprogramm des Zentrums nach Artikel 11(1);
- d)
- entscheidet auf Vorschlag des Generaldirektors über Liegenschaften und Ausrüstungsgegenstände, deren Erwerb, Miete oder Pacht durch das Zentrum mit erheblichen Ausgaben verbunden ist;
- e)
- beschliesst das Verfahren für Fakultative Programme gemäss Artikel 11(3);
- f)
- beschliesst einzelne Fakultative Programme gemäss Artikel 11(3);
- g)
- beschliesst von Dritten beantragte Tätigkeiten gemäss Artikel 2(5);
- h)
- entscheidet über die Verbreitungspolitik für Produkte und andere Arbeitsergebnisse des Zentrums;
- i)
- entscheidet über die Massnahmen, die im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne von Artikel 19 zu treffen sind;
- j)
- entscheidet über die etwaige Aufrechterhaltung des Zentrums im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne von Artikel 21(1); die Mitgliedstaaten, die kündigen, nehmen an der Abstimmung hierüber nicht teil;
- k)
- bestimmt nach Artikel 21(3) die Modalitäten der Liquidation des Zentrums im Falle seiner Auflösung;
- l)
- bestimmt nach Artikel 1(6), inwieweit die Amts- und die Arbeitssprachen verwendet werden.
3. Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist:
- a)
- gibt sich eine Geschäftsordnung;
- b)
- beschliesst das Statut sowie die Tabelle der Dienstbezüge für das Personal des Zentrums, regelt Art und Gewährung der Nebenvergünstigungen für das Personal und legt das Recht der Mitarbeiter hinsichtlich der gewerblichen Eigentumsrechte und der Urheberrechte an Arbeiten fest, die von ihnen in Ausübung ihres Amtes ausgeführt werden;
- c)
- genehmigt das Abkommen, das nach Artikel 16 zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, abzuschliessen ist;
- d)
- ernennt den Generaldirektor des Zentrums und seinen Stellvertreter für höchstens fünf Jahre; sie können beliebig oft für jeweils höchstens fünf Jahre wiederernannt werden;
- e)
- legt die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer nach Artikel 14(2);
- f)
- kann unter Einhaltung der für diesen Fall geltenden Bestimmungen des Personalstatuts den Generaldirektor oder seinen Stellvertreter ihres Amtes entheben oder ihre vorläufige Dienstenthebung aussprechen;
- g)
- genehmigt die Geschäftsordnung des Beratenden Wissenschaftsausschusses nach Artikel 7(4);
- h)
- setzt nach Artikel 13(1) und (3) den Schlüssel für die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten fest und beschliesst nach Artikel 13(2), den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen;
- i)
- beschliesst jährlich nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer über den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr sowie über die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums und erteilt dem Generaldirektor Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltplans;
- j)
- ermächtigt den Generaldirektor, Abkommen über Zusammenarbeit mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den wissenschaftlichen und technischen staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht, auszuhandeln; er kann den Generaldirektor ermächtigen, diese Abkommen abzuschliessen;
- k)
- bestimmt die Bedingungen, unter denen der Gebrauch von Lizenzen, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zustehen, auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden kann;
- l)
- entscheidet in dem in Artikel 5(2) vorgesehenen Fall über die etwaige Aufrechterhaltung des Stimmrechts eines Mitgliedstaates; der betreffende Mitgliedstaat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;
- m)
- beschliesst nach Artikel 18 die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den an diesem Übereinkommen vorzunehmenden Änderungen;
- n)
- bestimmt nach Artikel 17 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Artikel 13 und 15 des Protokolls ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf welche Artikel 14 des Protokolls Anwendung findet;
- o)
- beschliesst gemäss Artikel 11(2) die Langfristige Strategie des Zentrums.
4. Ist eine besondere Mehrheit nicht vorgesehen, so beschliesst der Rat mit einfacher Mehrheit.