1. Die Vertragsparteien treffen Vorkehrungen gegen die unbefugte Bekanntgabe und zum physischen Schutz von Informationen; diese Vorkehrungen entsprechen der Klassifizierung, in welche die übermittelnde Vertragspartei die Informationen eingestuft hat, und den eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
2. Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
3. Klassifizierte Informationen dürfen nur von Polizeibehörden oder anderen mit der Verbrechensbekämpfung und -prävention beauftragten Behörden verwendet werden, die dazu befugt sind, solche Informationen zu bearbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte Informationen, technische Unterlagen, Technik, technisches Wissen oder Gegenstände dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei vervielfältigt oder an Drittstaaten oder andere Behörden weitergegeben werden.
4. Die übermittelnde Vertragspartei legt bei der Weitergabe von Informationen, die nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften klassifiziert sind, Bedingungen für den Umgang mit diesen fest. Die empfangende Vertragspartei gewährleistet den verlangten Schutz für klassifizierte Informationen. Die übermittelnde Vertragspartei kann die Bedingungen jederzeit ändern oder die Klassifizierung aufheben.
5. Die Vertragsparteien treffen die nötigen Vorkehrungen, damit auf klassifizierte Informationen nur Personen zugreifen können, die sie zur Erfüllung ihrer Arbeitspflichten benötigen und die nach den für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugriffsberechtigt sind.
6. Führt ein Verstoss gegen die Sicherheitsvorschriften zum Verlust klassifizierter Informationen oder muss in der Folge vermutet werden, solche Informationen seien unbefugten Personen bekannt gegeben worden, so unterrichtet die empfangende Vertragspartei unverzüglich die übermittelnde Vertragspartei. Die empfangende Vertragspartei leitet umgehend eine Untersuchung nach Massgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein; die übermittelnde Vertragspartei kann sich auf ihr Ersuchen an der Untersuchung beteiligen. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Sachlage, die getroffenen Massnahmen und die Untersuchungsergebnisse.
7. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Gesetzesänderungen, die den Schutz klassifizierter Informationen betreffen können.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.