Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Ermittlungen, die von mehreren zuständigen Behörden im ersuchten Staat vorzunehmen sind, so ist dieses Ersuchen der Zentralbehörde des ersuchten Staates zu übermitteln; diese ergreift alle vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen, um eine rasche Ausführung des Ersuchens zu gewährleisten.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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