(Zu Art. 1 des Übereinkommens)
1. Das Übereinkommen und dieser Vertrag sind auch auf Verfahren wegen Taten anwendbar, die nach dem Recht eines der beiden Staaten oder beider Staaten strafrechtlich geahndet werden und für deren Verfolgung oder Untersuchung eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, sofern während des Verfahrens eine in Strafsachen zuständige Gerichtsbehörde angerufen werden kann.
2. Die Rechtshilfe wird auch geleistet:
3. Die Rechtshilfe wird auch gewährt, wenn sich das Verfahren auf Handlungen bezieht, die nach dem Recht des ersuchten Staates als Abgabebetrug zu qualifizieren sind.
giudiziaria competente in materia penale.
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