- 1)
- a) Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind.
- b)
- Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
- c)
- Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2) Die Generalversammlung
- i)
- ernennt den Generaldirektor auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses;
- ii)
- prüft und billigt die Berichte des Generaldirektors betreffend die Organisation und erteilt ihm alle erforderlichen Weisungen;
- iii)
- prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Koordinierungsausschusses und erteilt ihm Weisungen;
- iv)
- beschliesst den Zweijahres‑Haushaltsplan7 für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;
- v)
- billigt die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) vorgesehenen internationalen Vereinbarungen;
- vi)
- beschliesst die Finanzvorschriften der Organisation;
- vii)
- bestimmt die Arbeitssprachen des Sekretariats unter Berücksichtigung der Praxis der Vereinten Nationen;
- viii)
- lädt die in Artikel 5 Absatz 2) Ziffer ii) bezeichneten Staaten ein, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden;
- ix)
- bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
- x)
- nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.
- 3)
- a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder mehrerer Verbände ist, verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.
- b)
- Die Hälfte der Mitgliedstaaten der Generalversammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
- c)
- Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Staaten zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Generalversammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedstaaten der Generalversammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Staaten, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Staaten, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
- d)
- Vorbehaltlich der Buchstaben e) und f) fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- e)
- Die Billigung von Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) bezeichneten internationalen Vereinbarungen bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- f)
- Die Billigung eines Abkommens mit den Vereinten Nationen nach den Artikeln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen8 bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
- g)
- Für die Ernennung des Generaldirektors (Absatz 2) Ziffer i)) die Billigung der vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der internationalen Vereinbarungen (Absatz 2) Ziffer v)) und für die Verlegung des Sitzes (Artikel 10) ist die vorgesehene Mehrheit nicht nur in der Generalversammlung, sondern auch in der Versammlung des Pariser Verbandes und in der Versammlung des Berner Verbandes erforderlich.
- h)
- Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
- i)
- Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
- 4)
- a) Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre9 einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
- b)
- Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Koordinierungsausschuss oder ein Viertel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung es verlangt.
- c)
- Die Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt.
5) Die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, werden zu den Sitzungen der Generalversammlung als Beobachter zugelassen.
6) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.