1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Die Parteien des vorliegenden Abkommens bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.
4. Das Gericht bestimmt sein eigenes Verfahren. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Französisch.
5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
Il Dipartimento degli affari esteri è l’autorità svizzera incaricata dell’esecuzione del presente Accordo.
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.