Internationales Recht 0.1 Internationales Recht im Allgemeinen 0.19 Diplomatische und konsularische Beziehungen. Sondermissionen. Internationale Organisationen. Regelung von Streitigkeiten. Weitergeltung von Verträgen
Diritto internazionale 0.1 Diritto internazionale pubblico generale 0.19 Relazioni diplomatiche e consolari. Missioni speciali. Organizzazioni internazionali. Componimento dei conflitti. Riconduzione di accordi

0.192.122.734.1 Abkommen vom 16. Dezember 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission zur Regelung des steuerlichen Status der Kommission und ihres Personals in der Schweiz

0.192.122.734.1 Accordo del 16 dicembre 2008 tra il Consiglio federale svizzero e la Commissione elettrotecnica internazionale per disciplinare lo statuto fiscale della Commissione e del suo personale in Svizzera

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Art. 10

1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

2.  Die Parteien des vorliegenden Abkommens bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3.  Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.

4.  Das Gericht bestimmt sein eigenes Verfahren. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Französisch.

5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.

Art. 9

Il Dipartimento degli affari esteri è l’autorità svizzera incaricata dell’esecuzione del presente Accordo.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.