1. Soweit Personendaten zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Abkommens übermittelt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem internationalen Recht zu erfassen, zu behandeln und zu bearbeiten. Insbesondere sind die folgenden Grundsätze einzuhalten:
- a)
- Die Vertragspartei, welche die Daten erhält, hat die mitgeteilten Daten nur zu dem Zweck und unter den Bedingungen zu verwenden, die von der übermittelnden Vertragspartei festgesetzt werden;
- b)
- Auf Antrag hat die Vertragspartei, welche die Daten erhält, der übermittelnden Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten Mitteilung zu machen;
- c)
- Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Die Weitergabe an andere Stellen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei;
- d)
- Die übermittelnde Vertragspartei ist gehalten, sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Angemessenheit im Verhältnis zu dem mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Beschränkungen bezüglich der Datenübermittlung unter dem eigenen nationalen Recht sind einzuhalten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, muss die informierte Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Diese hat die Richtigstellung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen;
- e)
- Personen sind auf ihr Ersuchen hin, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der um Information ersuchten Vertragspartei, über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über deren Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen;
- f)
- Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie mitgeteilt wurden. Jede Vertragspartei hat die Kontrolle der Bearbeitung und der Verwendung der gespeicherten Daten gemäss ihrem nationalen Recht zu gewährleisten;
- g)
- Jede Vertragspartei ist gehalten, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Der Schutz der Daten muss mindestens gleichwertig mit demjenigen sein, der Daten gleicher Art in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei zukommt.
2. In Bezug auf die Rückübernahme von Personen mitzuteilende Personendaten dürfen ausschliesslich betreffen:
- a)
- Die Personalien der zu transferierenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Übernamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten);
- b)
- Die Identitätskarte, den Reisepass oder andere Dokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
- c)
- Sonstige zur Identifikation der zu transferierenden Person erforderliche Einzelheiten (z.B. Fingerabdrücke);
- d)
- Reisewege und
- e)
- Die Beschreibung von Einreiseerlaubnissen, die von einer der Vertrags-parteien oder von einem Drittstaat ausgestellt wurden.