1) Personendaten (nachfolgend als «Daten» bezeichnet) werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist.
2) Die Verarbeitung und Handhabung von Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei und den Bestimmungen internationaler Übereinkommen, die diese unterzeichnet haben. Ferner gelten folgende Grundsätze:
- a)
- Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden;
- b)
- Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;
- c)
- Daten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein;
- d)
- Übermittelte Daten dürfen ausschliesslich Folgendes betreffen:
- –
- Personalien der rückzuführenden Person und allenfalls ihrer Familienangehörigen (Vornamen, Nachnamen, frühere Namen, Aliasnamen, Spitznamen oder Pseudonyme, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit),
- –
- Reisepässe, Personalausweise, andere Reisedokumente und sonstige amtliche Dokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
- –
- Fingerabdrücke der rückzuübernehmenden Person,
- –
- sonstige Informationen, die zur Identifizierung und Überstellung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen benötigt werden, einschliesslich Informationen zum Gesundheitszustand der betreffenden Person, wenn dies in ihrem Interesse oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist,
- –
- Zwischenstopps und Reiserouten;
- e)
- Daten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf aktuell gehalten werden;
- f)
- Daten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert;
- g)
- Die empfangende Vertragspartei darf die Daten nur zu dem Zweck und unter den Bedingungen verwenden, die die übermittelnde Vertragspartei festgelegt hat;
- h)
- Die empfangende Vertragspartei teilt der übermittelnden Vertragspartei auf deren Ersuchen mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat;
- i)
- Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Behörden oder Personen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erforderlich;
- j)
- Die übermittelnde Vertragspartei stellt sicher, dass die übermittelten Daten korrekt sind und dass ihre Übermittlung nötig und dem Zweck der Übermittlung angemessen ist. Falls festgestellt wird, dass die übermittelten Daten fehlerhaft waren oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, ist die empfangende Vertragspartei unverzüglich zu informieren; die empfangende Vertragspartei muss die fehlerhaften Daten korrigieren oder, falls die Daten nicht hätten übermittelt werden dürfen, diese Daten vernichten;
- k)
- Bei der Übermittlung von Daten setzt die übermittelnde Vertragspartei gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei eine Frist für die Löschung der Daten; ungeachtet dieser Fristen sind die Daten zu vernichten, sobald der Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr besteht. Bei einer Kündigung dieses Abkommens werden alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Daten spätestens am Datum der Beendigung des Abkommens vernichtet, sofern es nicht durch ein neues Abkommen ersetzt wird;
- l)
- Die Vertragsparteien führen schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung, den Empfang und die Vernichtung von Daten. Auf jeden Fall werden die übermittelten Daten mindestens in dem Umfang geschützt, wie ähnliche Daten nach den innerstaatlichen Vorschriften zu schützen sind. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten ist durch die entsprechende Behörde der Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen sicherzustellen;
- m)
- Die Vertragsparteien schützen die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe;
- n)
- Auf Verlangen werden Personen, deren Daten übermittelt werden, über alle sie betreffenden Daten und über den vorgesehen Zweck dieser Daten informiert, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die um diese Informationen ersucht wird.