(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss innerstaatlichem Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:
- a.
- die Vertragspartei, welche die Daten erhält, verwendet diese nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck und unter den von der übermittelnden Partei festgesetzten Bedingungen;
- b.
- auf Antrag unterrichtet die Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat, die übermittelnde Partei über die Verwendung der Daten;
- c.
- Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und nur von diesen zu dem im Abkommen vorgesehenen Zweck verwendet werden. Beide Parteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Erhalt von Personendaten aktenkundig zu machen. Die Daten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Partei an andere Behörden weitergeleitet werden;
- d.
- die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, hat sich zu vergewissern, dass die Daten richtig und für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und geeignet sind. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich an die Einschränkungen halten, die nach ihrem innerstaatlichen Recht für die Datenübermittlung gelten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder die Übermittlung widerrechtlich war, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die Daten entweder berichtigen oder vernichten;
- e.
- die Betroffenen erhalten auf Antrag Auskunft über die übermittelten Daten zu ihrer Person und über den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei hierfür das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die um Auskunft ersucht wird, massgebend ist;
- f.
- die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei betraut eine geeignete unabhängige Stelle damit, die Bearbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten zu kontrollieren;
- g.
- jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.
(2) Personendaten, die im Rahmen der Rückübernahme übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
- a.
- die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
- b.
- die Identitätskarte, den Reisepass, andere Identitätsausweise oder Reisedokumente und Laissez-passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
- c.
- sonstige Informationen wie Fingerabdrücke oder Fotografien, die dazu dienen können, die zu übergebende Person zu identifizieren oder festzustellen, ob die in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen für die Rückübernahme erfüllt sind;
- d.
- die Aufenthaltsorte und Reisewege.