(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf offiziellen Antrag der Libanesischen Republik formlos jede Person, welche die in der Libanesischen Republik geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
(2) Die Libanesische Republik nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Libanesischen Republik die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besass.
(1) La
(2) La
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