(1) Die ersuchte Partei nimmt formlos auf Ersuchen der antragstellenden Partei jede Person zurück, welche die nach dem Landesrecht geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzen.
(2) Auf Ersuchen der antragstellenden Partei stellt die ersuchte Partei unverzüglich den rückzuübernehmenden Personen die für ihre Rückführung erforderlichen Reisedokumente aus.
(3) Die Parteien werden sich gegenseitig bei der Überprüfung der Staatsbürgerschaft der rückzuübernehmenden Personen unterstützen und so einen Beitrag zur Vereinfachung der Verfahren leisten. Auf Ersuchen der anderen Partei ist die ersuchte Partei verpflichtet, Sachverständige mit der Überprüfung der Staatsangehörigkeit für die oben genannten Personen zu bestimmen.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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