1. Jedes Durchbeförderungsgesuch, das nach Artikel 8 des Abkommens eingereicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
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- Personalien und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, vorbehalten bleibt Artikel 18 des Abkommens;
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- auf den Namen der Person ausgestelltes Reisedokument;
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- Reisedatum, Transportmittel, Zeit und Ort der Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zeit und Ort des Abflugs aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zielland und Zielort;
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- Angaben zu den Begleitbeamten (Personalien, Diensteigenschaft, Reisedokument).
2. Für das Durchbeförderungsgesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage in Anhang 3 dieses Protokolls entspricht. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
3. Das Gesuch wird an Arbeitstagen mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor der Durchbeförderung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher auf einem geeigneten Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, den zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt.
4. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, an Arbeitstagen spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden oder, wenn das Gesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird, spätestens innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden.