(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss dem nationalen und internationalen Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:
- a)
- Die Vertragspartei, welche die Daten erhält, verwendet diese nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck und unter den von der übermittelnden Vertragspartei festgesetzten Bedingungen.
- b)
- Auf Anfrage hat die Vertragspartei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der Daten zu informieren.
- c)
- Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Die Daten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen weitergeleitet werden.
- d)
- Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, hat sich zu vergewissern, dass diese richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich an die Einschränkungen halten, die nach ihrem nationalen Recht für die Datenübermittlung gelten. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten.
- e)
- Die betreffende Person ist auf ihr Gesuch hin gemäss dem nationalen Recht der Vertragspartei, die um Auskunft ersucht wird, über die Übermittlung von sie betreffenden Daten und über deren Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen.
- f)
- Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei betraut eine geeignete unabhängige Stelle damit, die Bearbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten zu kontrollieren.
- g)
- Jede Vertragspartei ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Jede Vertragspartei muss die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe schützen.
(2) Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu übermitteln sind, dürfen ausschliesslich betreffen:
- a)
- die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten);
- b)
- die Identitätskarte, den Reisepass, sonstige Identitätsausweise und Reisedokumente, Laissez-passer oder Kopien der vorgenannten Dokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
- c)
- sonstige Informationen, wie Fingerabdrücke und Fotografien, die benötigt werden, um die zu übergebende Person zu identifizieren oder um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäss diesem Abkommen erfüllt sind;
- d)
- Zwischenaufenthalte und Reisewege.