(1) Sofern Personendaten zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Abkommens mitgeteilt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem internationalen Recht zu erfassen, zu behandeln und zu schützen. Insbesondere sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
- a)
- Die Partei, welche die Daten erhält, hat die Daten nur zu dem in diesem Abkommen festgesetzten Zweck und unter den von der übermittelnden Partei festgesetzten Bedingungen zu verwenden.
- b)
- Auf Antrag hat die Partei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Partei über die Verwendung der Daten zu informieren.
- c)
- Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Stellen übermittelt und durch diese genutzt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Partei erfolgen.
- d)
- Die übermittelnde Partei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Die übermittelnde Partei hat die nach eigenem nationalem Recht geltenden Beschränkungen bezüglich der Datenübermittlung zu beachten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, ist die Partei, welche die Daten erhalten hat unverzüglich zu benachrichtigen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betroffenen Daten vorzunehmen.
- e)
- Die betroffene Person ist auf ihr Gesuch hin, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der um Information ersuchten Partei, über die Übermittlung sie betroffener Daten sowie über deren Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen.
- f)
- Die übermittelten Personendaten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert.
- g)
- Jede Partei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.
(2) Im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu übermittelnde Personendaten dürfen ausschliesslich betreffen:
- a)
- die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten),
- b)
- den Personalausweis, Reisepass, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Laissez-passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
- c)
- sonstige Details, wie Fingerabdrücke und Photographien, die benötigt werden, um die zu übergebende Person zu identifizieren oder um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Rückübernahme unter diesem Abkommen erfüllt werden,
- d)
- Zwischenaufenthalte und Reisewege.