1 Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt Schutz- und Überwachungszonen an. Deren Umfang wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt. In diesen Zonen ist der Tier-, Waren- und Personenverkehr zur Verhinderung der Seuchenverschleppung eingeschränkt.328
2 Die Schutzzone erfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 3 km vom verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von 10 km. Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten, Hauptstrassen, vorhandene Schlachtbetriebe und mögliche Übertragungswege zu berücksichtigen.
3 Das BLV entscheidet, ob im Falle eines Seuchenausbruches bei eingeführten, unter Quarantäne stehenden Tieren oder in einer nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltung oder bei Wildtieren darauf verzichtet werden kann, Schutz- und Überwachungszonen festzulegen.
328 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
1 L’OSAV et le vétérinaire cantonal informent le public de l’apparition d’une épizootie hautement contagieuse.
2 Le vétérinaire cantonal veille à ce que les prescriptions ordonnées dans les zones de protection et de surveillance soient portées à la connaissance du public par voie d’affiches.
3 Les formules suivantes, établies selon le modèle de l’OSAV, doivent être utilisées pour l’affichage:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.