Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft
Droit interne 9 Économie - Coopération technique 91 Agriculture

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

916.401 Ordonnance du 27 juin 1995 sur les épizooties (OFE)

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Art. 312 Voraussetzungen der Anerkennung

1 Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das BLV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012725.

2 Ein Labor wird anerkannt, wenn es:

a.
für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996726 akkreditiert ist;
b.727
im Rahmen seiner Kernaufgaben ein Untersuchungsspektrum von mindestens 15 Tierseuchen nach den Artikeln 3–5 anbietet und über die für die Untersuchungen erforderlichen Methoden verfügt;
c.
seinen Sitz in der Schweiz hat und die Untersuchungen in der Schweiz durchführt;
d.
die personellen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt;
e.728
an das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom 27. April 2022729 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette angeschlossen ist.

3 Das Labor muss unter der Leitung eines auf dem Gebiete der veterinärmedizinischen Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes und einer fachlich vergleichbaren Stellvertretung stehen. Leitung und Stellvertretung müssen eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung absolviert haben und je zu mindestens 60 Prozent im gleichen Labor arbeiten.

4 Mindestens die Hälfte des Personals, das mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt ist, muss über eine fachberufliche Ausbildung verfügen.

5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anerkennung von Laboratorien, die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das BLV.

724 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

725 SR 814.912

726 SR 946.512

727 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

728 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

729 SR 916.408

Art. 311

735 Abrogé par le ch. I de l’O du 23 oct. 2013, avec effet au 1er janv. 2014 (RO 2013 3997).

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.