1 Nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen darf während folgender Zeitspanne im verseuchten Betrieb oder in den verseuchten Haltungseinrichtungen eines Betriebs keine Wiederbesetzung erfolgen:
2 Der Kantonstierarzt kann abweichend von Absatz 1 die Wiederbesetzung des Betriebs vor Ablauf der jeweiligen Zeitspanne gestatten, wenn aufgrund der Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen für die sichere Abtötung der Viren eine kürzere Zeitspanne genügt.
3 Vier Wochen nach der Wiederbesetzung sind der betreffende Betrieb oder die betreffende Haltungseinrichtung erneut zu untersuchen.
4 Der Kantonstierarzt wandelt nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die Schutz- in eine Überwachungszone um.
5 Er hebt die Sperre und die Überwachungszone auf, wenn die Untersuchung des sanierten Betriebs nach Absatz 3 und die Untersuchungen nach Artikel 282a Absätze 1 und 2 einen negativen Befund ergeben haben.
661 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
L’OSAV édicte des dispositions d’exécution de caractère technique relatives au déroulement et à la mise en œuvre des mesures en cas d’épizootie.
671 Introduit par le ch. I de l’O du 31 mars 2021, en vigueur depuis le 1er mai 2021 (RO 2021 219).
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