1 Der Beitrag für die funktionale Biodiversität wird als Beitrag für Nützlingsstreifen pro Hektare in der Tal- und Hügelzone ausgerichtet und abgestuft nach:
2 Für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen werden nur für 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur Beiträge ausgerichtet.
3 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Nützlingsstreifen nach Absatz 1 Buchstabe b in:
4 Die Nützlingsstreifen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
5 Es dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom BLW bewilligt wurden. Für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen nur Saatmischungen für mehrjährige Nützlingsstreifen verwendet werden.
6 Die Nützlingsstreifen müssen wie folgt angesät werden:
7 Sie müssen in folgender Frequenz angesät werden:
8 Sie müssen bedecken:
9 In den Nützlingsstreifen sind die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Zulässig sind nur
10 In Dauerkulturen dürfen in den Reihen, in denen ein Nützlingsstreifen besteht, zwischen dem 15. Mai und dem 15. September nur Insektizide nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997114 mit Ausnahme von Spinosad ausgebracht werden.
11 Nur die Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen befahren werden.
12 Nützlingsstreifen dürfen wie folgt geschnitten werden:
1 La contribution pour le non-recours aux herbicides dans les grandes cultures et les cultures spéciales est versée par hectare et échelonnée pour les cultures principales suivantes:
2 Aucune contribution visée à l’al. 1 n’est versée pour:
3 Sur toute la surface, aucun herbicide ne doit être utilisé, selon les modalités suivantes:
4 L’utilisation d’herbicides est autorisée dans:
3. pour l’élimination des fanes.
113 Nouvelle teneur selon le ch. III de l’O du 2 nov. 2022, en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2022 737).
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