1 Die Betriebe ermöglichen den Vollzugsbehörden auf deren Verlangen den Zugang zu:
2 Sie unterstützen während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten das Personal der zuständigen Vollzugsbehörden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und arbeiten mit ihm zusammen.
3 Sie stellen den zuständigen Vollzugsbehörden auf Papier oder in elektronischer Form während der Kontrolle vor Ort alle Informationen über die Waren und ihre Tätigkeiten zur Verfügung.
4 Die Pflichten der Betriebe nach diesem Artikel gelten auch in Fällen, in denen amtliche Kontrollen von Dritten nach Artikel 55 LMG durchgeführt werden.
1 Les établissements autorisent les autorités d’exécution qui le demandent à accéder:
2 Lors des contrôles officiels et des autres activités officielles, ils collaborent avec le personnel des autorités d
3 Ils mettent à disposition des autorités d
4 Les obligations des établissements énoncées au présent article s
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.