1 Der Luftfrachtführer stellt den Reisenden Folgendes aus:
2 Er weist die Reisenden schriftlich darauf hin, in welchem Umfang seine Haftung für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks sowie für Verspätung beschränkt ist.
3 Er kann anstelle des gedruckten Beförderungsscheins elektronische Aufzeichnungen verwenden. In diesem Fall händigt er den Reisenden, die dies verlangen, ein Schriftstück mit den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Angaben aus.
4 Die Nichtbeachtung der Bestimmungen der Absätze 1–3 berührt weder den Bestand noch die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags.
1 Le transporteur délivre aux passagers:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.