1 Die Konzessionierung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach der jeweils geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarung.
2 Besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung oder sind in einer solchen bestimmte Verkehrsrechte nicht geregelt, so kann das BAZL einem ausländischen Unternehmen eine Streckenkonzession für eine einzelne Linie erteilen, wenn das Unternehmen auch von seinem Heimatstaat die notwendigen Verkehrsrechte besitzt.
3 Das BAZL achtet bei der Erteilung der Konzession insbesondere darauf, dass der Heimatstaat des Unternehmens Gegenrecht gewährt.
1 Les entreprises sises à l’étranger qui souhaitent exploiter des lignes aériennes soumettent à l’OFAC une requête comportant les données et documents suivants:
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