1 Gefährden ein Führer oder eine Führerin eines Fahrzeugs oder ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch schwerwiegende oder wiederholte Verstösse die Sicherheit der Gefahrguttransporte, so melden die kantonalen Behörden diese Verstösse den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Die kantonalen Behörden können die Behörden des ausländischen Staates ersuchen, gegenüber den betreffenden Personen oder Unternehmen angemessene Massnahmen zu ergreifen.
2 Begehen die Führer und Führerinnen schweizerischer Fahrzeuge oder schweizerische Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegende oder wiederholte Verstösse und führen die kantonalen Behörden daraufhin im entsprechenden Unternehmen eine Betriebskontrolle durch, so informieren sie den meldenden oder den ersuchenden Staat über das Ergebnis.
1 Les autorités cantonales signalent aux autorités compétentes de l’État d’immatriculation du véhicule ou d’établissement de l’entreprise les infractions graves ou répétées qui, commises par le conducteur d’un véhicule ou par une entreprise d’un État membre de l’Union européenne, mettent en danger la sécurité du transport des marchandises dangereuses. Les autorités cantonales peuvent demander à celles du pays étranger que des mesures appropriées soient prises à l’encontre des personnes ou des entreprises concernées.
2 Si des conducteurs de véhicules suisses ou des entreprises suisses commettent des infractions graves ou répétées dans un
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