Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen vorschreiben, dass Enteignungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193039 über die Enteignung durchgeführt werden. Für diesen Fall wird ihnen das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung übertragen.
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