Das BLV übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003165 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.