1 Parteien, die ihre Eingaben dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch zustellen möchten, müssen sich auf einer anerkannten Zustellplattform registrieren.
2 Die elektronischen Eingaben inklusive Beilagen sind zwingend über eine anerkannte Zustellplattform an die vom Generalsekretariat bezeichnete Zustelladresse des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Anhang zu senden.
3 Parteien, die ihre Eingaben elektronisch einreichen, haben dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 11b Absatz 1 VwVG und auf Artikel 9 dieses Reglements weiterhin ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder, wenn sie im Ausland wohnen, ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Gestattet das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen, genügt die Angabe eines Zustellungsdomizils im Ausland.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.