1 Ein Diplomaten- oder Dienstpass ist zurückzugeben oder wird von der Direktion entzogen, wenn:
- a.
- die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. a AwG33);
- b.
- eine eindeutige Identifizierung der Passinhaberin oder des Passinhabers nicht mehr möglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b AwG);
- c.
- er falsche oder nicht amtliche Eintragungen enthält oder anderweitig abgeändert worden ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. c AwG);
- d.
- seine Gültigkeit weggefallen ist;
- e.
- es sich um einen Pass für Angehörige handelt und die Angehörigen von der angestellten Person nicht aus gesundheitlichen oder dienstlichen Gründen getrennt leben;
- f.
- die Inhaberin oder der Inhaber einen unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen bezieht; ist die Inhaberin oder der Inhaber beim EDA angestellt und wird sie oder er während des Urlaubs zu einem anderen Departement detachiert, so kann die Direktion für die Dauer der Detachierung auf den Entzug verzichten.
2 Ein Diplomaten- oder Dienstpass ist zurückzugeben oder kann von der Direktion entzogen werden, wenn:
- a.
- die Inhaberin oder der Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird oder von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 7 Abs. 2 AwG);
- b.
- in widerrechtlicher oder missbräuchlicher Art und Weise versucht wird, Vorteile aus dem Pass zu ziehen;
- c.
- die Inhaberin oder der Inhaber eine bezahlte Beschäftigung im Ausland ausübt, die den Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft schaden könnte.