1 Bei Katastrophen oder in anderen ausserordentlichen Lagen ergreift der Staatsrat, wenn der Grosse Rat seine Befugnisse nicht ausüben kann, alle Massnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sind.
2 Die ausserordentliche Lage wird vom Grossen Rat festgestellt, sofern er sich versammeln kann.
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