1 Die Teilrevision kann vom Grossen Rat vorgeschlagen oder von 6000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.
2 Die Volksinitiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben.
3 Hat die Volksinitiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs, so unterbreitet sie der Grosse Rat dem Volk zur Abstimmung und beschliesst, ob er sie zur Annahme oder zur Ablehnung empfiehlt. Im letzteren Fall kann er ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
4 Hat die Volksinitiative die Form der allgemeinen Anregung, so beschliesst der Grosse Rat über ihre Annahme oder ihre Ablehnung. Nimmt er sie an, so arbeitet er die verlangte Teilrevision aus. Lehnt er sie ab, so unterbreitet er sie dem Volk mit oder ohne Gegenentwurf zu einer Vorabstimmung. Stimmt das Volk zu, so arbeitet der Grosse Rat die verlangte Teilrevision aus.
1
2
3
4
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.