1 Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder von 10 000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.
2 Wird die Totalrevision verlangt, so entscheidet eine vorgängige Volksabstimmung:
3 Soll die Revision von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden, so gilt für dessen Zusammensetzung Artikel 52.
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