Abschnitt 1: Organisation der Bank
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten und einen Beamten- und Personalstab, der zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben erforderlich ist.
Abschnitt 2: Gouverneursrat
- (a)
- Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat, dieser besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in der von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Die Amtsdauer jedes Gouverneurs und jedes Stellvertreters, die wiederbestellt werden können, beläuft sich auf fünf Jahre, ist jedoch dem Ermessen des bestellenden Mitglieds unterworfen. Kein Stellvertreter ist zur Stimmabgabe berechtigt, es sei denn in Abwesenheit des Vertretenen. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
- (b)
- Der Gouverneursrat kann auf die Direktoren die Ausübung jeder seiner Vollmachten übertragen, mit Ausnahme der Vollmacht.
- (i)
- neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen ihrer Aufnahme zu bestimmen;
- (ii)
- das Grundkapital zu erhöhen oder herabzusetzen;
- (iii)
- ein Mitglied zum Ausscheiden aufzufordern;
- (iv)
- über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch die Direktoren zu entscheiden;
- (v)
- Abmachungen zu treffen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (ausgenommen formlose Abmachungen zeitweiligen oder administrativen Charakters);
- (vi)
- die dauernde Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Aktiven zu beschliessen;
- (vii)
- die Verteilung des Nettoeinkommens der Bank zu bestimmen.
- (c)
- Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung und diejenigen anderen Versammlungen ab, die von ihm vorgesehen oder von den Direktoren einberufen werden. Versammlungen des Rats werden von den Direktoren einberufen, wenn es von fünf Mitgliedern, oder von Mitgliedern, die über ein Viertel der Gesamtstimmenzahl verfügen, verlangt wird.
- (d)
- Der Gouverneursrat ist jeweils beschlussfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenzahl vertritt.
- (e)
- Der Gouverneursrat kann durch Reglement ein Verfahren festlegen, wodurch die Direktoren, wenn sie eine solche Massnahme als im besten Interesse der Bank liegend erachten, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage erhalten können, ohne den Rat einzuberufen.
- (f)
- Der Gouverneursrat und – soweit ermächtigt – die Direktoren können die für die Führung der Bankgeschäfte notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Anordnungen erlassen.
- (g)
- Die Gouverneure und ihre Stellvertreter erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Bank kein Entgelt. Die Bank ersetzt ihnen jedoch die infolge ihrer Teilnahme an Sitzungen entstehenden angemessenen Ausgaben.
- (h)
- Der Gouverneursrat setzt die an die Direktoren zu bezahlende Vergütung sowie das Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrags des Präsidenten fest.
Abschnitt 3: Abstimmung
- (a)4
- Die Stimmenzahl jedes Mitglieds entspricht der Summe seiner Grundstimmen und seiner Anteilsstimmen.
- (i)
- Die Grundstimmen jedes Mitglieds betragen mit der Massgabe, dass es keine Teilgrundstimmen gibt, die Anzahl Stimmen, die sich aus der gleichmässigen Aufteilung von 5,55 Prozent der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder unter allen Mitgliedern ergeben.
- (ii)
- Die Anteilsstimmen jedes Mitglieds betragen die Anzahl Stimmen, die sich aus der Zuteilung von einer Stimme für jeden Anteil ergeben, den es besitzt.
- (b)
- Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Bank vorliegenden Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit entschieden.
Abschnitt 4: Direktoren
- (a)
- Die Direktoren sind für die Führung der allgemeinen Geschäfte der Bank verantwortlich und üben zu diesem Zweck alle ihnen vom Gouverneursrat übertragenen Vollmachten aus.
- (b)
- Die Zahl der Direktoren beträgt zwölf. Sie brauchen nicht Gouverneure zu sein.
- (i)
- Fünf werden von den fünf Mitgliedern ernannt, die die grösste Zahl von Anteilen besitzen;
- (ii)
- sieben werden gemäss Anhang B von allen Gouverneuren mit Ausnahme derjenigen gewählt, die durch die unter (i) erwähnten fünf Mitglieder ernannt werden.
- Unter «Mitgliedern» im Sinne dieses Absatzes sind die Regierungen von Ländern zu verstehen, deren Namen im Anhang A aufgeführt sind, gleichgültig, ob sie Stammmitglieder sind oder die Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt 1 (b) erworben haben. Wenn Regierungen anderer Länder die Mitgliedschaft erwerben, kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Gesamtstimmenzahl die Gesamtzahl der Direktoren durch Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Direktoren heraufsetzen.
- Die Direktoren werden alle zwei Jahre ernannt oder gewählt.
- (c)
- Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der befugt ist, für ihn zu handeln, wenn er nicht anwesend ist. Wenn die Direktoren, die sie ernennen, anwesend sind, können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, dürfen jedoch nicht ihre Stimme abgeben.
- (d)
- Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird die Stelle eines gewählten Direktors mehr als neunzig Tage vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren, die den früheren Direktor gewählt haben, ein anderer Direktor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange der Posten unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse aus, ist jedoch nicht ermächtigt, einen Stellvertreter zu ernennen.
- (e)
- Die Direktoren amtieren kontinuierlich am Hauptsitz der Bank und treten so oft zusammen, wie die Geschäfte der Bank es erfordern.
- (f)
- Für die Beschlussfähigkeit einer Sitzung der Direktoren ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, durch die mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten wird, erforderlich.
- (g)
- Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe von soviel Stimmen berechtigt, wie dem Mitglied, das ihn ernannt hat, gemäss Abschnitt 3 dieses Artikels zuerkannt wurden. Jeder gewählte Direktor ist zur Abgabe derjenigen Zahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
- (h)
- Der Gouverneursrat erlässt Vorschriften, wonach ein gemäss (b) nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied einen Vertreter zu den Sitzungen der Direktoren entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit behandelt wird.
- (i)
- Die Direktoren können die ihnen geeignet erscheinenden Ausschüsse bestellen. Die Zugehörigkeit zu solchen Ausschüssen braucht nicht auf Gouverneure oder Direktoren oder ihre Vertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 5: Präsident und Personal
- (a)
- Die Direktoren wählen einen Präsidenten, der weder Gouverneur noch Direktor noch Vertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein darf. Der Präsident ist Vorsitzer der Direktoren, hat aber, abgesehen von einer entscheidenden Stimme im Falle von Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Präsident hat auf Beschluss der Direktoren sein Amt niederzulegen.
- (b)
- Der Präsident ist Vorgesetzter des Bankpersonals und führt gemäss den Weisungen der Direktoren die laufenden Geschäfte der Bank. Vorbehaltlich der allgemeinen Kontrolle durch die Direktoren ist er für die Organisation sowie für die Anstellung und Entlassung der Beamten und Angestellten verantwortlich.
- (c)
- Der Präsident und die Beamten und Angestellten der Bank sind bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte ausschliesslich der Bank und keiner anderen Behörde verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank hat den internationalen Charakter dieser Verpflichtung zu respektieren und sich aller Versuche zu enthalten, das Personal in der Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu beeinflussen.
- (d)
- Bei der Ernennung der Beamten und Angestellten hat der Präsident, vorausgesetzt, dass ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit und technischem Können gewährleistet ist, gebührend darauf zu achten, dass die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6: Beirat
- (a)
- Es wird ein Beirat von mindestens sieben Personen gebildet, die vom Gouverneursrat unter weitestgehender nationaler Aufgliederung aus Bank‑, Handels‑, Industrie‑, Arbeitnehmer‑ und Landwirtschaftskreisen ausgewählt werden. Auf den Gebieten, auf denen besondere internationale Organisationen bestehen, werden die für die betreffenden Wirtschaftszweige zuständigen Vertreter des Beirats im Einverständnis mit diesen Organisationen gewählt. Der Beirat berät die Bank in Angelegenheiten der allgemeinen Bankpolitik. Er tritt jährlich einmal sowie jeweils auf Ersuchen der Bank zusammen.
- (b)
- Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt zwei Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig. Angemessene Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Bank erwachsen, werden ihnen vergütet.
Abschnitt 7: Darlehensausschüsse
Die Ausschüsse, die gemäss Artikel II Abschnitt 4 Gutachten über Darlehen auszuarbeiten haben, werden von der Bank eingesetzt. Jedem solchen Ausschuss gehört ein Sachverständiger an, der von demjenigen Gouverneur ausgewählt wird, der das Mitglied vertritt, in dessen Gebieten das Projekt durchgeführt werden soll; ferner gehören ihm ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des technischen Personals der Bank an.
Abschnitt 8: Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
- (a)
- Die Bank arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens mit jeder allgemeinen internationalen Organisation sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen zusammen, die auf verwandten Gebieten besondere Aufgaben haben. Alle Übereinkommen über eine solche Zusammenarbeit, die die Änderung irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens bedingen würden, können erst nach Abänderung dieses Abkommens gemäss Artikel VIII getroffen werden.
- (b)
- Bei Entscheidungen über die Gewährung von Darlehen oder Garantien in Angelegenheiten, die unmittelbar in den Aufgabenbereich einer internationalen Organisation von der Art, wie sie im vorhergehenden Absatz beschrieben wurde, fallen und an denen vor allem Mitglieder der Bank beteiligt sind, hat die Bank die Auffassungen und Empfehlungen dieser Organisation zu berücksichtigen.
Abschnitt 9: Sitz der Geschäftsstellen
- (a)
- Die Bank hat ihren Hauptsitz im Gebiet des Mitglieds, das die grösste Zahl von Anteilen besitzt.
- (b)
- Die Bank kann Agenturen oder Zweigstellen in den Gebieten jedes Mitglieds der Bank errichten.
Abschnitt 10: Regionale Geschäftsstellen und Beiräte
- (a)
- Die Bank kann regionale Geschäftsstellen errichten und deren Sitz sowie die von ihnen zu bearbeitenden Gebiete bestimmen.
- (b)
- Jede regionale Geschäftsstelle wird von einem regionalen Beirat beraten, der die Interessen des ganzen Gebiets vertreten muss und nach einem von der Bank festzusetzenden Verfahren ausgewählt wird.
Abschnitt 11: Hinterlegungsstellen
- (a)
- Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für die gesamten Bestände der Bank in seiner Währung; wenn es keine Zentralbank hat, so bestimmt es ein anderes der Bank genehmes Institut.
- (b)
- Die Bank kann andere Vermögenswerte, einschliesslich Gold, in von den fünf Mitgliedern mit dem grössten Anteilbesitz bestimmten Hinterlegungsstellen sowie in anderen von der Bank bestimmten Hinterlegungsstellen hinterlegen. Anfänglich muss mindestens die Hälfte der Goldbestände der Bank bei derjenigen Hinterlegungsstelle hinterlegt werden, die von dem Mitglied bestimmt wird, in dessen Gebiet die Bank ihren Hauptsitz hat, und mindestens vierzig Prozent müssen in den von den übrigen vier obenerwähnten Mitgliedern bestimmten Hinterlegungsstellen gehalten werden; bei jeder dieser Hinterlegungsstellen muss zunächst mindestens derjenige Goldbetrag liegen, der auf die Anteile des betreffenden Mitglieds eingezahlt worden ist. Alle von der Bank vorgenommenen Goldüberführungen haben indessen unter gebührender Berücksichtigung der Transportkosten und des voraussichtlichen Bedarfs der Bank zu erfolgen. Im Notfalle können die Direktoren die Goldbestände der Bank in ihrer Gesamtheit oder teilweise an jeden beliebigen Ort überführen, an dem sie hinreichend gesichert werden können.
Abschnitt 12: Art der Währungsbestände
Die Bank hat von jedem Mitglied statt irgendeines Teils der Währungsbeträge dieses Mitglieds, die gemäss Artikel II Abschnitt 7 (i) an die Bank eingezahlt werden oder als Amortisationszahlungen auf in einer solchen Währung gewährte Darlehen dienen, und von der Bank zur Durchführung ihrer Operationen nicht benötigt werden, Schuldscheine oder ähnliche Obligationen anzunehmen, welche von der Regierung des Mitglieds oder von der durch ein solches Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgegeben worden sind. Diese Papiere sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf das Konto der Bank in der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar.
Abschnitt 13: Veröffentlichungen von Berichten und Erteilung von Auskünften
- (a)
- Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer geprüften Bilanz und übermittelt den Mitgliedern in Abständen von drei Monaten oder weniger eine kurze Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn‑ und Verlustrechnung, aus der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
- (b)
- Die Bank kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit sie ihr zur Durchführung ihrer Ziele wünschenswert erscheinen.
- (c)
- Alle gemäss diesem Paragraphen angefertigten Berichte, Aufstellungen und Veröffentlichungen sind an die Mitglieder zu verteilen.
Abschnitt 14: Verteilung des Nettoeinkommens
- (a)
- Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank nach Abzug der Rücklagen den ausserordentlichen Reserven zugewiesen, und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird.
- (b) Wenn ein Teil ausgeschüttet wird, so werden als erste Ausschüttung auf die Verteilung jedes Jahres an jedes Mitglied bis zu zwei Prozent nichtkumulativ aus der seiner Zeichnung entsprechenden Währung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrages, der während des betreffenden Jahres ausstehenden, gemäss Artikel IV Abschnitt 1 (a) (i) gewährten Darlehen gezahlt. Werden zwei Prozent als erste Ausschüttung gezahlt, so wird der etwaige noch zu verteilende Rest auf alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Die Zahlungen an die einzelnen Mitglieder erfolgen in ihrer eigenen Währung oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in einer anderen für das betreffende Mitglied annehmbaren Währung. Erfolgen solche Zahlungen in anderen Währungen als in der eigenen Währung des Mitglieds, so unterliegen der Transfer dieser Währung und ihre Verwendung durch das empfangende Mitglied nach erfolgter Zahlung keiner Beschränkung durch die Mitglieder.