Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 19647 und 9. Januar 19678 bleiben in Kraft.
7 Siehe SR 0.973.262.31
8 Siehe SR 0.973.262.311
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