Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung
Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

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Art. 42 Kündigung

42.1  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.

42.2  Im Falle der Kündigung regeln die Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen die Lage der Unternehmen, denen gemäss Artikel 11.1 die Zulassung erteilt worden ist. Ist es nach Ablauf der in Artikel 42.1 vorgesehenen Zwölfmonatsfrist nicht zu einer Einigung gekommen, so werden diese Unternehmen dem Drittlandstatut unterworfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch bereits jetzt, die nach Artikel 11.1 erteilte Zulassung während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieses Abkommens angerechnet, nicht aufgrund von Markterfordernissen zu widerrufen.

Art. 42 Dénonciation

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.