Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung
Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

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Art. 41 Nicht unter das Abkommen fallende Versicherungstätigkeiten

41.1  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch deren Ausdehnung auf Bereiche der Privatversicherung, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der beiden Vertragsparteien nützlich wäre, so schlägt sie der anderen Vertragspartei die Eröffnung diesbezüglicher Verhandlungen vor.

41.2  Die Abkommen, die aus den in Artikel 41.1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss den bei ihnen geltenden Verfahren.

Art. 41 Domaines non couverts par l’accord

 

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